Die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen enthalten mindestens Folgendes:
- eine allgemeine Beschreibung des KI‑Modells einschließlich
- der Aufgaben, die das Modell erfüllen soll, sowie der Art und des Wesens der KI‑Systeme, in die es integriert werden kann;
- die anwendbaren Regelungen der akzeptablen Nutzung;
- das Datum der Freigabe und die Vertriebsmethoden;
- gegebenenfalls wie das Modell mit Hardware oder Software interagiert, die nicht Teil des Modells selbst ist, oder wie es zu einer solchen Interaktion verwendet werden kann;
- gegebenenfalls die Versionen der einschlägigen Software im Zusammenhang mit der Verwendung des KI‑Modells mit allgemeinem Verwendungszweck;
- die Architektur und die Anzahl der Parameter;
- die Modalität (zum Beispiel Text, Bild) und das Format der Ein- und Ausgaben;
- die Lizenz für das Modell.
- Eine Beschreibung der Bestandteile des Modells und seines Entwicklungsprozesses, einschließlich
- die technischen Mittel (zum Beispiel Betriebsanleitungen, Infrastruktur, Instrumente), die für die Integration des KI‑Modells mit allgemeinem Verwendungszweck in KI‑Systeme erforderlich sind;
- Modalität (zum Beispiel Text, Bild usw.) und Format der Ein- und Ausgaben und deren maximale Größe (zum Beispiel Länge des Kontextfensters usw.);
- gegebenenfalls Informationen über die für das Trainieren, Testen und Validieren verwendeten Daten, einschließlich der Art und Herkunft der Daten und der Aufbereitungsmethoden.