Anhang VIII Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen

Abschnitt A – Von Anbietern von Hochrisiko-KI‑Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 1 bereitzustellende Informationen

Für Hochrisiko-KI‑Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:

  1. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;
  2. bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten dieser Person;
  3. gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;
  4. der Handelsname des KI‑Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI‑Systems ermöglichen;
  5. eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI‑Systems und der durch dieses KI‑System unterstützten Komponenten und Funktionen;
  6. eine grundlegende und knappe Beschreibung der vom System verwendeten Informationen (Daten, Eingaben) und seiner Betriebslogik;
  7. der Status des KI‑Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen);
  8. die Art, die Nummer und das Ablaufdatum der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung und gegebenenfalls Name oder Identifizierungsnummer dieser notifizierten Stelle;
  9. gegebenenfalls eine gescannte Kopie der in Nummer 8 genannten Bescheinigung;
  10. alle Mitgliedstaaten, in denen das KI‑System in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder in der Union bereitgestellt wurde;
  11. eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung;
  12. elektronische Betriebsanleitungen; dies gilt nicht für Hochrisiko-KI‑Systeme in den Bereichen Strafverfolgung oder Migration, Asyl und Grenzkontrolle gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7;
  13. Eine URL-Adresse für zusätzliche Informationen (fakultativ).

Abschnitt B – Von Anbietern von Hochrisiko-KI‑Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 2 bereitzustellende Informationen

Für KI‑Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:

  1. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;
  2. bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: Name, Anschrift und Kontaktdaten dieser Person;
  3. gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;
  4. der Handelsname des KI‑Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI‑Systems ermöglichen;
  5. eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI‑Systems;
  6. die Bedingung oder Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, aufgrund derer das KI‑System nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird;
  7. eine kurze Zusammenfassung der Gründe, aus denen das KI‑System in Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird;
  8. der Status des KI‑Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen)
  9. alle Mitgliedstaaten, in denen das KI‑System in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder bereitgestellt wurde.

Abschnitt C – Von Betreibern von Hochrisiko-KI‑Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 3 bereitzustellende Informationen

Für Hochrisiko-KI‑Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:

  1. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Betreibers;
  2. der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Person, die im Namen des Betreibers Informationen übermittelt;
  3. die URL des Eintrags des KI‑Systems in der EU-Datenbank durch seinen Anbieter;
  4. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 27 durchgeführten Grundrechte-Folgenabschätzung;
  5. gegebenenfalls eine Zusammenfassung der im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 gemäß Artikel 26 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung.