Abschnitt A – Von Anbietern von Hochrisiko-KI‑Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 1 bereitzustellende Informationen
Für Hochrisiko-KI‑Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
- der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;
- bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten dieser Person;
- gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;
- der Handelsname des KI‑Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI‑Systems ermöglichen;
- eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI‑Systems und der durch dieses KI‑System unterstützten Komponenten und Funktionen;
- eine grundlegende und knappe Beschreibung der vom System verwendeten Informationen (Daten, Eingaben) und seiner Betriebslogik;
- der Status des KI‑Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen);
- die Art, die Nummer und das Ablaufdatum der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung und gegebenenfalls Name oder Identifizierungsnummer dieser notifizierten Stelle;
- gegebenenfalls eine gescannte Kopie der in Nummer 8 genannten Bescheinigung;
- alle Mitgliedstaaten, in denen das KI‑System in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder in der Union bereitgestellt wurde;
- eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung;
- elektronische Betriebsanleitungen; dies gilt nicht für Hochrisiko-KI‑Systeme in den Bereichen Strafverfolgung oder Migration, Asyl und Grenzkontrolle gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7;
- Eine URL-Adresse für zusätzliche Informationen (fakultativ).
Abschnitt B – Von Anbietern von Hochrisiko-KI‑Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 2 bereitzustellende Informationen
Für KI‑Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
- der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;
- bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: Name, Anschrift und Kontaktdaten dieser Person;
- gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;
- der Handelsname des KI‑Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI‑Systems ermöglichen;
- eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI‑Systems;
- die Bedingung oder Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, aufgrund derer das KI‑System nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird;
- eine kurze Zusammenfassung der Gründe, aus denen das KI‑System in Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird;
- der Status des KI‑Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen)
- alle Mitgliedstaaten, in denen das KI‑System in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder bereitgestellt wurde.
Abschnitt C – Von Betreibern von Hochrisiko-KI‑Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 3 bereitzustellende Informationen
Für Hochrisiko-KI‑Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
- der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Betreibers;
- der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Person, die im Namen des Betreibers Informationen übermittelt;
- die URL des Eintrags des KI‑Systems in der EU-Datenbank durch seinen Anbieter;
- eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 27 durchgeführten Grundrechte-Folgenabschätzung;
- gegebenenfalls eine Zusammenfassung der im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 gemäß Artikel 26 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung.