1Der Begriff „Sicherheitsbauteil“ ist für die Einstufung bestimmter KI‑Systeme als hochriskant gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 von entscheidender Bedeutung. 2Daher sollte der Begriff so gefasst werden, dass er — entsprechend dem risikobasierten Ansatz der genannten Verordnung — nur KI‑Systeme umfasst, die sich nachteilig auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum auswirken könnten. 3Die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2024/1689 bietet nicht die erforderliche Präzision, damit Anbieter von KI‑Systemen festlegen können, ob ein KI‑System als Sicherheitsbauteil einzustufen ist, und birgt daher die Gefahr die Einstufung als Hochrisiko-KI‑System über das durch den risikobasierten Ansatz dieser Verordnung gerechtfertigte Maß hinaus auszudehnen. 4Daher ist es notwendig, diese Begriffsbestimmung zu ändern. 5Zunächst ist es erforderlich, den Begriff „Sicherheitsfunktion“ zu präzisieren. 6Bei der Sicherheitsfunktion sollte es sich um eine Zweckbestimmung des Systems handeln, die vom Anbieter des Systems festgelegt wird. 7Ein KI‑System erfüllt dann eine Sicherheitsfunktion, wenn seine vom Anbieter festgelegte Zweckbestimmung darin besteht, Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum abzuwenden oder zu mindern. 8Insbesondere sind hiervon KI‑Systeme ausgenommen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Funktionen im Zusammenhang mit der Nutzerunterstützung, der Leistungsoptimierung, der Dienstleistungseffizienz, der Automatisierung, dem Bedienkomfort oder nicht sicherheitsrelevanter Aspekte der Qualitätskontrolle zu erfüllen. 9Die bloße Tatsache, dass ein KI‑System in ein Produkt integriert ist oder in einem Produkt zum Einsatz kommt, das Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, bedeutet an sich noch nicht, dass es eine Sicherheitsfunktion erfüllt.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.