Erwägungsgrund 38 (Omnibus) Übergangszeitraum für Kennzeichnungspflichten generativer KI*

Um Anbietern generativer KI‑Systeme, die den Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 unterliegen, ausreichend Zeit einzuräumen, um ihre Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen, ohne dabei den Markt zu stören, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum von vier Monaten für Anbieter einzuführen, die ihre Systeme bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.