Erwägungsgrund 41 (Omnibus) Ersetzung bestimmter Durchführungsrechtsakte durch Praxisleitfäden*

1Angesichts des Ziels, die Herausforderungen zu verringern, auf die Bürger, Unternehmen und öffentliche Verwaltungen bei der Umsetzung stoßen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass harmonisierte Bedingungen für die Anwendung bestimmter Vorschriften nur angenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. 2Zu diesem Zweck ist es angezeigt, bestimmte der Kommission übertragene Befugnisse, solche harmonisierten Bedingungen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, zu streichen, wenn dies nicht der Fall ist. 3Artikel 50 Absatz 7, Artikel 56 Absatz 6 und Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 sollten daher geändert werden, um die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu streichen. 4Da die in Artikel 50 Absatz 7 und Artikel 56 Absatz 6 genannten Praxisleitfäden nur begrenzte Rechtswirkung haben und insbesondere keine Konformitätsvermutung begründen, ist es nicht unbedingt erforderlich, dass diese Leitfäden im Wege eines Durchführungsrechtsakts genehmigt werden. 5Anbieter sollten sich gemäß Artikel 53 Absatz 4 und Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 auf Praxisleitfäden stützen können, die gemäß Artikel 56 Absatz 6 der genannten Verordnung als angemessen bewertet wurden. 6Die Streichung der Befugnis zur Annahme eines harmonisierten Musters des Plans für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat den zusätzlichen Vorteil, dass so den Anbietern von Hochrisiko-KI‑Systemen mehr Flexibilität bei der Einrichtung eines auf ihre Organisation zugeschnittenen Systems für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen geboten wird. 7Gleichzeitig sollte die Kommission angesichts der Notwendigkeit, Klarheit darüber zu schaffen, wie Anbieter von Hochrisiko-KI‑Systemen ihre in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegte Pflicht erfüllen müssen, verpflichtet sein, bis zum 2. September 2027 Leitlinien zu dem Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, einschließlich eines freiwilligen Musters, zu veröffentlichen.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.