1Diese Verbote stellen gerechtfertigte Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie in die unternehmerische Freiheit dar. 2Sie verfolgen dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen und schützen die Rechte und Freiheiten anderer, einschließlich derjenigen, die in Artikel 1, Artikel 3 Absatz 1 sowie den Artikeln 4, 7, 8, 21, 23 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) festgelegt sind. 3Sie sind genau zugeschnitten. 4Im Falle von intimem Material beschränken sie sich auf realistische Darstellungen identifizierbarer natürlicher Personen sowie auf Fälle, in denen das KI‑System dazu verwendet wird, den Grad der Nacktheit oder der Eindeutigkeit zu erhöhen; ausgenommen sind die Erstellung und Manipulation, die mit Zustimmung der betroffenen Person vorgenommen werden. 5Darüber hinaus beschränken sie sich darauf, von Anbietern zu verlangen, „zumutbare und angemessene“ Maßnahmen und Schutzvorkehrungen zu treffen, sofern es sich um Systeme handelt, die nicht für die Erstellung oder Manipulation des verbotenen Materials bestimmt sind. 6Sie stehen auch im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie 2011/93/EU und der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates. 7Die Eingriffe achten den Wesensgehalt der Artikel 11 und 16 der Charta, sind gesetzlich vorgeschrieben und verhältnismäßig.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.