Erwägungsgrund 25 (Omnibus) Behördenzusammenarbeit und Governance von KI-Reallaboren*

1Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den für den Betrieb eines KI‑Reallabors zuständigen Behörden präzisiert werden, um ihr wirksames Funktionieren sicherzustellen. 2Aus diesem Grund sollte sich die Befugnis der Kommission, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die detaillierten Vorkehrungen für die Einrichtung, die Entwicklung, die Umsetzung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von KI‑Reallaboren festgelegt werden, auch auf Aspekte der Governance solcher Reallabore erstrecken. 3Soweit die KI‑Reallabore auch innovative KI‑Systeme umfassen, die personenbezogene Daten verarbeiten oder anderweitig der Aufsicht anderer nationaler Behörden oder zuständiger Behörden unterstehen, die den Zugang zu Daten gewähren oder unterstützen, sollten zudem die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden den Betrieb des KI‑Reallabors begleiten und im Maße des Umfangs ihrer entsprechenden Aufgaben und Befugnisse in die Überwachung dieser Aspekte einbezogen werden.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.