1Des Weiteren ist es angesichts des bestehenden Aufsichts- und Durchsetzungssystems gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates angezeigt, der Kommission die Befugnisse einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 zu übertragen, wenn ein KI‑System als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2022/2065 gilt oder in eine solche Plattform oder Suchmaschine eingebettet ist. 2So soll dazu beigetragen werden, dass die Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 und der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie die Befugnisse, die für in solche Plattformen oder Suchmaschinen integrierte KI‑Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten, kohärent und wirksam ausgeübt werden. 3Dies ist auch in Anbetracht der Bedeutung angemessen, die diesen Plattformen und Suchmaschinen angesichts ihrer Reichweite, ihrer Auswirkungen und der mit ihnen verbundenen Gefahr, komplexe und umfangreiche gesellschaftliche Schäden zu verursachen, zukommt. 4Der persönliche Geltungsbereich dieser ausschließlichen Zuständigkeit sollte sich auf die Anbieter dieser KI‑Systeme und ihre Betreiber innerhalb desselben Unternehmens erstrecken. 5Im Falle von KI‑Systemen, die in einer sehr großen Online-Plattform oder Suchmaschine eingebettet sind oder als solche anzusehen sind, sind die in den Artikeln 34, 35 und 37 der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgeschriebenen Risikobewertungen, Risikominderungsmaßnahmen und Prüfungspflichten der erste Ansatzpunkt für die Bewertung der KI‑Systeme, unbeschadet der Befugnisse des Büros für Künstliche Intelligenz, Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689 nachträglich zu untersuchen und durchzusetzen. 6Im Zusammenhang mit der Analyse dieser Risikobewertungen, Risikominderungsmaßnahmen und Prüfungen können die für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Kommissionsdienststellen die Stellungnahme des Büros für Künstliche Intelligenz zum Ergebnis einer möglichen früheren oder parallelen Risikobewertung, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 durchgeführt wurde, und zur Anwendbarkeit von Verboten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 einholen. 7Darüber hinaus sollten das Büro für Künstliche Intelligenz und die zuständigen nationalen Behörden ihre Durchsetzungsbemühungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 mit den für die Beaufsichtigung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden, einschließlich der Kommission, koordinieren, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit sowie das Verbot der doppelten Strafverfolgung eingehalten werden, wobei die gemäß einer Verordnung erlangten Informationen nur dann für die Zwecke der Beaufsichtigung und Durchsetzung der anderen Verordnung zu verwenden sind, wenn das Unternehmen zustimmt. 8Damit sichergestellt ist, dass die insgesamt verhängten Geldbußen und Sanktionen angemessen sind und der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung entsprechen, sollten diese Behörden insbesondere einen regelmäßigen Gedankenaustausch führen und in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen allen Geldbußen und Sanktionen Rechnung tragen, die im Wege einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen andere Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten wegen desselben Verhaltens gegen denselben Anbieter verhängt wurden.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.