Erwägungsgrund 45 (Omnibus) Delegierte Befugnisse der Kommission*

Um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2023/1230 zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich Folgendem zu erlassen:

— Beschränkung der Anwendung bestimmter Anforderungen oder Pflichten, die in der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegt sind, wenn die in Anhang I Abschnitt A der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen einen gleichwertigen Schutz bieten,

— Änderung des Verzeichnisses von Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI‑Systemen in Anhang XIV der Verordnung (EU) 2024/1689 und

— Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230, um den relevanten Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 zu entsprechen.

1Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstituionellen Vereinbarung vom 13. April 2016  niedergelegt wurden. 2Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.