Erwägungsgrund 31 (Omnibus) Präzisierung der ausschließlichen Aufsicht des KI Büros*

1Um das Governance-System für KI‑Systeme zu stärken, muss die Rolle, die das Büro für Künstliche Intelligenz bei der Überwachung und Beaufsichtigung der Konformität der KI‑Systeme mit der Verordnung (EU) 2024/1689 spielt, präzisiert werden. 2Gemäß Artikel 88 der genannten Verordnung verfügt die Kommission in Bezug auf KI‑Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck über ausschließliche Befugnisse. 3Um die Kohärenz, Klarheit und Wirksamkeit zu erhöhen und angesichts der Reichweite und der Auswirkungen von KI‑Systemen im Zusammenhang mit diesen Befugnissen sollte der Umfang der ausschließlichen Befugnis des Büros für Künstliche Intelligenz zur Überwachung von Systemen präzisiert werden. 4Insbesondere sollte das Büro für Künstliche Intelligenz die ausschließliche Befugnis für KI‑Systeme haben, die auf KI‑Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen, und zwar nicht nur, wenn das System und das Modell von demselben Anbieter entwickelt werden, sondern auch, wenn sie von Anbietern entwickelt werden, die demselben Unternehmen angehören. 5In bestimmten Fällen und insbesondere bei einer speziellen branchenbezogenen Beaufsichtigung sollte die Zuständigkeit jedoch bei der jeweils zuständigen nationalen Behörde verbleiben. 6Dementsprechend sollten bestimmte Ausnahmen festgelegt werden. 7Der persönliche Geltungsbereich dieser ausschließlichen Zuständigkeit sollte sich auf die Anbieter dieser KI‑Systeme und ihre Betreiber innerhalb desselben Unternehmens erstrecken. 8Andere Betreiber sollten weiterhin der nationalen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. 9Zudem gilt dies nicht für KI‑Systeme, die von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden und gemäß Artikel 74 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1689 der Beaufsichtigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten unterliegen.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.