- In den folgenden Fällen gelten Händler, Einführer, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter eines Hochrisiko-KI‑Systems für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegen den Anbieterpflichten gemäß Artikel 16:
- wenn sie ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI‑System mit ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke versehen, unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Pflichten vorsehen;
- wenn sie eine wesentliche Veränderung eines Hochrisiko-KI‑Systems, das bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so vornehmen, dass es weiterhin ein Hochrisiko-KI‑System gemäß Artikel 6 bleibt;
- wenn sie die Zweckbestimmung eines KI‑Systems, einschließlich eines KI‑Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, das nicht als hochriskant eingestuft wurde und bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so verändern, dass das betreffende KI‑System zu einem Hochrisiko-KI‑System im Sinne von Artikel 6 wird.
- 1Unter den in Absatz 1 genannten Umständen gilt der Anbieter, der das KI‑System ursprünglich in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hatte, nicht mehr als Anbieter dieses spezifischen KI‑Systems für die Zwecke dieser Verordnung. 2Dieser Erstanbieter arbeitet eng mit neuen Anbietern zusammen, stellt die erforderlichen Informationen zur Verfügung und sorgt für den vernünftigerweise zu erwartenden technischen Zugang und sonstige Unterstützung, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, insbesondere in Bezug auf die Konformitätsbewertung von Hochrisiko-KI‑Systemen, erforderlich sind. 3Dieser Absatz gilt nicht in Fällen, in denen der Erstanbieter eindeutig festgelegt hat, dass sein KI‑System nicht in ein Hochrisiko-KI‑System umgewandelt werden darf und daher nicht der Pflicht zur Übergabe der Dokumentation unterliegt.
- Im Falle von Hochrisiko-KI‑Systemen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile von Produkten handelt, die unter die in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gilt der Produkthersteller als Anbieter des Hochrisiko-KI‑Systems und unterliegt in den beiden nachfolgenden Fällen den Pflichten nach Artikel 16:
- Das Hochrisiko-KI‑System wird zusammen mit dem Produkt unter dem Namen oder der Handelsmarke des Produktherstellers in Verkehr gebracht;
- das Hochrisiko-KI‑System wird unter dem Namen oder der Handelsmarke des Produktherstellers in Betrieb genommen, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde.
- 1Der Anbieter eines Hochrisiko-KI‑Systems und der Dritte, der ein KI‑System, Instrumente, Dienste, Komponenten oder Verfahren bereitstellt, die in einem Hochrisiko-KI‑System verwendet oder integriert werden, legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Informationen, die Fähigkeiten, den technischen Zugang und die sonstige Unterstützung nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik fest, die erforderlich sind, damit der Anbieter des Hochrisiko-KI‑Systems die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten vollständig erfüllen kann. 2Dieser Absatz gilt nicht für Dritte, die Instrumente, Dienste, Verfahren oder Komponenten, bei denen es sich nicht um KI‑Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck handelt, im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz öffentlich zugänglich machen.
1Das Büro für Künstliche Intelligenz kann freiwillige Musterbedingungen für Verträge zwischen Anbietern von Hochrisiko-KI‑Systemen und Dritten, die Instrumente, Dienste, Komponenten oder Verfahren bereitstellen, die für Hochrisiko-KI‑Systeme verwendet oder in diese integriert werden, ausarbeiten und empfehlen. 2Bei der Ausarbeitung dieser freiwilligen Musterbedingungen berücksichtigt das Büro für Künstliche Intelligenz mögliche vertragliche Anforderungen, die in bestimmten Sektoren oder Geschäftsfällen gelten. 3Die freiwilligen Musterbedingungen werden veröffentlicht und sind kostenlos in einem leicht nutzbaren elektronischen Format verfügbar. - Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums, vertrauliche Geschäftsinformationen und Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu achten und zu schützen.
Passende Erwägungsgründe
(83) Präzisierung der Rollen und Pflichten von Akteuren in der Wertschöpfungskette (84) Pflichtenerweiterung auf Händler, Einführer, Betreiber oder andere Dritte als Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (85) Zusammenarbeit der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen entlang der Wertschöpfungskette und mit Behörden (86) Pflicht zur Zusammenarbeit ehemaliger Anbieter (87) Pflichten bei Hochrisiko-KI-System als Sicherheitskomponente eines Produktes (88) Schriftliche Vereinbarung über Bereitstellung von Informationen (89) Freistellung von Verantwortlichkeiten in der Wertschöpfungskette und Förderung vertrauenswürdiger KI (90) Ausarbeitung von freiwilligen Mustervertragsbedingungen durch die Kommission
KI-VO
Inhaltsverzeichnis