Erwägungsgrund 85 Zusammenarbeit der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen entlang der Wertschöpfungskette und mit Behörden*

KI‑Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck können als eigenständige Hochrisiko-KI‑Systeme eingesetzt werden oder Komponenten anderer Hochrisiko-KI‑Systemen sein. Daher sollten, aufgrund der besonderen Merkmale dieser KI‑Systeme und um für eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten entlang der KI‑Wertschöpfungskette zu sorgen, Anbieter solcher Systeme, unabhängig davon, ob sie von anderen Anbietern als eigenständige Hochrisiko-KI‑Systeme oder als Komponenten von Hochrisiko-KI‑Systemen verwendet werden können, und sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, eng mit den Anbietern der relevanten Hochrisiko-KI‑Systeme, um ihnen die Einhaltung der entsprechenden Pflichten aus dieser Verordnung zu ermöglichen, und mit den gemäß dieser Verordnung eingerichteten zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.