Erwägungsgrund 13 Betreiber*

Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Betreiber“ sollte als eine natürliche oder juristische Person, einschließlich Behörden, Einrichtungen oder sonstiger Stellen, die ein KI‑System unter ihrer Befugnis verwenden, verstanden werden, es sei denn das KI‑System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet. Je nach Art des KI‑Systems kann sich dessen Verwendung auf andere Personen als den Betreiber auswirken.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.

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Art. 3 Begriffsbestimmungen