1Das Büro für Künstliche Intelligenz sollte die Ausarbeitung, Überprüfung und Anpassung von Praxisleitfäden unter Berücksichtigung internationaler Ansätze fördern und erleichtern. 2Alle Anbieter von KI‑Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck könnten ersucht werden, sich daran zu beteiligen. 3Um sicherzustellen, dass die Praxisleitfäden dem Stand der Technik entsprechen und unterschiedlichen Perspektiven gebührend Rechnung tragen, sollte das Büro für Künstliche Intelligenz bei der Ausarbeitung solcher Leitfäden mit den einschlägigen zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten und könnte dabei gegebenenfalls Organisationen der Zivilgesellschaft und andere einschlägige Interessenträger und Sachverständige, einschließlich des wissenschaftlichen Gremiums, konsultieren. 4Die Praxisleitfäden sollten die Pflichten für Anbieter von KI‑Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und von KI‑Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die systemische Risiken bergen, abdecken. 5Ferner sollten Praxisleitfäden im Zusammenhang mit systemischen Risiken dazu beitragen, dass eine Risikotaxonomie für Art und Wesen der systemischen Risiken auf Unionsebene, einschließlich ihrer Ursachen, festgelegt wird. 6Bei den Praxisleitfäden sollten auch auf spezifische Maßnahmen zur Risikobewertung und -minderung im Mittelpunkt stehen.
* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.