Erwägungsgrund 79 Bestimmtheit des Anbieters*

Es ist angezeigt, dass eine bestimmte als Anbieter definierte natürliche oder juristische Person die Verantwortung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI‑Systems übernimmt, unabhängig davon, ob es sich bei dieser natürlichen oder juristischen Person um die Person handelt, die das System konzipiert oder entwickelt hat.

* Dieser Titel ist eine inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes.