Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren Verfahrensrechte gilt für die Anbieter des KI‑Modells mit allgemeinem Verwendungszweck Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß.
Passende Erwägungsgründe
(163) Unterstützung des Amts für KI durch wissenschaftliches Gremium (164) Kompetenzen des Amts für KI
KI-VO
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