Art. 83 KI-VO Formale Nichtkonformität

(1)Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:

a)die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;

b)es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;

c)es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt;

d)es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;

e)es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;

f)es wurde kein Bevollmächtigter – sofern erforderlich – ernannt;

g)es ist keine technische Dokumentation verfügbar.

(2)Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI‑Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.