Art. 113 KI-VO Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. August 2026.

Jedoch:

a)Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar  2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten;

b)Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Artikel 78 gelten ab dem 2. August 2025, mit Ausnahme des Artikels 101;

c)Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5, gelten ab dem:

i)2. Dezember 2027 in Bezug auf KI‑Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und

ii)2. August 2028 in Bezug auf KI‑Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind.

d)Die Artikel 102 bis 110 gelten ab dem 27. Juli 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Passende Erwägungsgründe

(179) Zeitpunkt der Geltung