- Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Passende Erwägungsgründe
(167) Vertrauensvolle Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
KI-VO
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