Art. 2 KI-Gesetz Anwendungsbereich

  1. Diese Verordnung gilt für Folgende:
    1. Anbieter, die in der Union KI‑Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI‑Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind;
    2. Betreiber von KI‑Systemen, die ihren Sitz in der Union haben oder sich in der Union befinden;
    3. Anbieter und Betreiber von KI‑Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben oder sich in einem Drittland befinden, wenn das vom System hervorgebrachte Ergebnis in der Union verwendet wird;
    4. Einführer und Händler von KI‑Systemen;
    5. Produkthersteller, die KI‑Systeme zusammen mit ihrem Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen;
    6. Bevollmächtigte von Anbietern, die nicht in der Union niedergelassen sind;
    7. betroffene Personen, die sich in der Union befinden.
  2. Für KI‑Systeme, die als Hochrisiko-KI‑Systeme gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 eingestuft sind und im Zusammenhang mit Produkten stehen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gilt nur Artikel 112 . Artikel 57 gilt nur, soweit die Anforderungen an Hochrisiko-KI‑Systeme gemäß dieser Verordnung im Rahmen der genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingebunden wurden.
  3. Diese Verordnung gilt nicht in den nicht unter das Unionsrecht fallenden Bereichen und berührt keinesfalls die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die nationale Sicherheit, unabhängig von der Art der Einrichtung, die von den Mitgliedstaaten mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Zuständigkeiten betraut wurde.

    Diese Verordnung gilt nicht für KI‑Systeme, wenn und soweit sie mit oder ohne Änderungen ausschließlich für militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder Zwecke der nationalen Sicherheit in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt.

    Diese Verordnung gilt nicht für KI‑Systeme, die nicht in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn das Ergebnis in der Union ausschließlich für militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder Zwecke der nationalen Sicherheit verwendet werden, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt.

  4. Diese Verordnung gilt weder für Behörden in Drittländern noch für internationale Organisationen, die gemäß Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit diese Behörden oder Organisationen KI‑Systeme im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit oder internationaler Übereinkünfte im Bereich der Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit mit der Union oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten verwenden und sofern sie angemessene Garantien hinsichtlich des Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bieten.
  5. Die Anwendung der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Anbieter von Vermittlungsdiensten in Kapitel II der Verordnung 2022/2065 bleibt von dieser Verordnung unberührt.
  6. Diese Verordnung gilt nicht für KI‑Systeme oder KI‑Modelle, einschließlich ihres Ergebnisses, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden.
  7. Die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten. Diese Verordnung berührt nicht die Verordnung (EU) 2016/679 bzw. (EU) 2018/1725 sowie die Richtlinie 2002/58/EG bzw. (EU) 2016/680, unbeschadet der in Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 59 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen.
  8. Diese Verordnung gilt nicht für Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten zu KI‑Systemen oder KI‑Modellen, bevor diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Diese Tätigkeiten werden im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht durchgeführt. Tests unter realen Bedingungen fallen nicht unter diesen Ausschluss.
  9. Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union zum Verbraucherschutz und zur Produktsicherheit.
  10. Diese Verordnung gilt nicht für die Pflichten von Betreibern, die natürliche Personen sind und KI‑Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden.
  11. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten oder die Union nicht daran, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, die für die Arbeitnehmer im Hinblick auf den Schutz ihrer Rechte bei der Verwendung von KI‑Systemen durch die Arbeitgeber vorteilhafter sind, oder die Anwendung von Tarifverträgen zu fördern oder zuzulassen, die für die Arbeitnehmer vorteilhafter sind.
  12. Diese Verordnung gilt nicht für KI‑Systeme, die unter freien und quellenoffenen Lizenzen bereitgestellt werden, es sei denn, sie werden als Hochrisiko-KI‑Systeme oder als ein KI‑System, das unter Artikel 5 oder 50 fällt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen.