Verordnung über künstliche Intelligenz KI-Verordnung

Willkommen auf ai-act-law.eu. Hier finden Sie das PDF der Verordnung über künstliche Intelligenz (KI‑Verordnung oder KI‑VO) übersichtlich aufbereitet. Den finalen Text der KI‑Verordnung gibt es auf Deutsch sowie auf Englisch (AI Act). Die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz gilt mit einigen Ausnahmen ab dem 2. August 2026 (vgl. Art. 113 KI‑Verordnung).

Schnellzugriff

Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 KI-VOGegenstand
Art. 2 KI-VOAnwendungsbereich
Art. 3 KI-VOBegriffsbestimmungen
Art. 4 KI-VOKI-Kompetenz
Kapitel 2Verbotene Praktiken im KI-Bereich
Art. 5 KI-VOVerbotene Praktiken im KI-Bereich
Kapitel 3Hochrisiko-KI-Systeme
Abschnitt 1Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme
Art. 6 KI-VOEinstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme
Art. 7 KI-VOÄnderungen des Anhangs III
Abschnitt 2Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
Art. 8 KI-VOEinhaltung der Anforderungen
Art. 9 KI-VORisikomanagementsystem
Art. 10 KI-VODaten und Daten-Governance
Art. 11 KI-VOTechnische Dokumentation
Art. 12 KI-VOAufzeichnungspflichten
Art. 13 KI-VOTransparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber
Art. 14 KI-VOMenschliche Aufsicht
Art. 15 KI-VOGenauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit
Abschnitt 3Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
Art. 16 KI-VOPflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
Art. 17 KI-VOQualitätsmanagementsystem
Art. 18 KI-VOAufbewahrung der Dokumentation
Art. 19 KI-VOAutomatisch erzeugte Protokolle
Art. 20 KI-VOKorrekturmaßnahmen und Informationspflicht
Art. 21 KI-VOZusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
Art. 22 KI-VOBevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
Art. 23 KI-VOPflichten der Einführer
Art. 24 KI-VOPflichten der Händler
Art. 25 KI-VOVerantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette
Art. 26 KI-VOPflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
Art. 27 KI-VOGrundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme
Abschnitt 4Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen
Art. 28 KI-VONotifizierende Behörden
Art. 29 KI-VOAntrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung
Art. 30 KI-VONotifizierungsverfahren
Art. 31 KI-VOAnforderungen an notifizierte Stellen
Art. 32 KI-VOVermutung der Konformität mit den Anforderungen an notifizierte Stellen
Art. 33 KI-VOZweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Art. 34 KI-VOOperative Pflichten der notifizierten Stellen
Art. 35 KI-VOIdentifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
Art. 36 KI-VOÄnderungen der Notifizierungen
Art. 37 KI-VOAnfechtungen der Kompetenz notifizierter Stellen
Art. 38 KI-VOKoordinierung der notifizierten Stellen
Art. 39 KI-VOKonformitätsbewertungsstellen in Drittländern
Abschnitt 5Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung
Art. 40 KI-VOHarmonisierte Normen und Normungsdokumente
Art. 41 KI-VOGemeinsame Spezifikationen
Art. 42 KI-VOVermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
Art. 43 KI-VOKonformitätsbewertung
Art. 44 KI-VOBescheinigungen
Art. 45 KI-VOInformationspflichten der notifizierten Stellen
Art. 46 KI-VOAusnahme vom Konformitätsbewertungsverfahren
Art. 47 KI-VOEU-Konformitätserklärung
Art. 48 KI-VOCE-Kennzeichnung
Art. 49 KI-VORegistrierung
Kapitel 4Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
Art. 50 KI-VOTransparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
Kapitel 5KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
Abschnitt 1Einstufungsvorschriften
Art. 51 KI-VOEinstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
Art. 52 KI-VOVerfahren
Abschnitt 2Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 53 KI-VOPflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 54 KI-VOBevollmächtigte der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Abschnitt 3Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
Art. 55 KI-VOPflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
Abschnitt 4Praxisleitfäden
Art. 56 KI-VOPraxisleitfäden
Kapitel 6Maßnahmen zur Innovationsförderung
Art. 57 KI-VOKI-Reallabore
Art. 58 KI-VODetaillierte Regelungen für KI-Reallabore und deren Funktionsweise
Art. 59 KI-VOWeiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-Reallabor
Art. 60 KI-VOTests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
Art. 61 KI-VOInformierte Einwilligung zur Teilnahme an einem Test unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
Art. 62 KI-VOMaßnahmen für Anbieter und Betreiber, insbesondere KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen
Art. 63 KI-VOAusnahmen für bestimmte Akteure
Kapitel 7Governance
Abschnitt 1Governance auf Unionsebene
Art. 64 KI-VOBüro für Künstliche Intelligenz
Art. 65 KI-VOEinrichtung und Struktur des Europäischen Gremiums für Künstliche Intelligenz
Art. 66 KI-VOAufgaben des KI-Gremiums
Art. 67 KI-VOBeratungsforum
Art. 68 KI-VOWissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger
Art. 69 KI-VOZugang zum Pool von Sachverständigen durch die Mitgliedstaaten
Abschnitt 2Zuständige nationale Behörden
Art. 70 KI-VOBenennung von zuständigen nationalen Behörden und zentrale Anlaufstelle
Kapitel 8EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme
Art. 71 KI-VOEU-Datenbank für die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme
Kapitel 9Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung
Abschnitt 1Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
Art. 72 KI-VOBeobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme
Abschnitt 2Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle
Art. 73 KI-VOMeldung schwerwiegender Vorfälle
Abschnitt 3Durchsetzung
Art. 74 KI-VOMarktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt
Art. 75 KI-VOAmtshilfe, Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 76 KI-VOBeaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden
Art. 77 KI-VOBefugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden
Art. 78 KI-VOVertraulichkeit
Art. 79 KI-VOVerfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergen
Art. 80 KI-VOVerfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden
Art. 81 KI-VOSchutzklauselverfahren der Union
Art. 82 KI-VOKonforme KI-Systeme, die ein Risiko bergen
Art. 83 KI-VOFormale Nichtkonformität
Art. 84 KI-VOUnionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
Abschnitt 4Rechtsbehelfe
Art. 85 KI-VORecht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde
Art. 86 KI-VORecht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall
Art. 87 KI-VOMeldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Abschnitt 5Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 88 KI-VODurchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 89 KI-VOÜberwachungsmaßnahmen
Art. 90 KI-VOWarnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
Art. 91 KI-VOBefugnis zur Anforderung von Dokumentation und Informationen
Art. 92 KI-VOBefugnis zur Durchführung von Bewertungen
Art. 93 KI-VOBefugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen
Art. 94 KI-VOVerfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
Kapitel 10Verhaltenskodizes und Leitlinien
Art. 95 KI-VOVerhaltenskodizes für die freiwillige Anwendung bestimmter Anforderungen
Art. 96 KI-VOLeitlinien der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung
Kapitel 11Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
Art. 97 KI-VOAusübung der Befugnisübertragung
Art. 98 KI-VOAusschussverfahren
Kapitel 12Sanktionen
Art. 99 KI-VOSanktionen
Art. 100 KI-VOVerhängung von Geldbußen gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union
Art. 101 KI-VOGeldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Kapitel 13Schlussbestimmungen
Art. 102 KI-VOÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
Art. 103 KI-VOÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
Art. 104 KI-VOÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Art. 105 KI-VOÄnderung der Richtlinie 2014/90/EU
Art. 106 KI-VOÄnderung der Richtlinie (EU) 2016/797
Art. 107 KI-VOÄnderung der Verordnung (EU) 2018/858
Art. 108 KI-VOÄnderungen der Verordnung (EU) 2018/1139
Art. 109 KI-VOÄnderung der Verordnung (EU) 2019/2144
Art. 110 KI-VOÄnderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
Art. 111 KI-VOBereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
Art. 112 KI-VOBewertung und Überprüfung
Art. 113 KI-VOInkrafttreten und Geltungsbeginn

AI Act: Was ist die KI‑Verordnung?

Die KI‑Verordnung ist eine Verordnung der EU zur Regelung von Künstlicher Intelligenz. Zweck der KI‑Verordnung ist es, die Einführung einer auf den Menschen ausgerichteten KI in Europa zu fördern und dabei ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die Grundrechte der Bürger sicherzustellen (Artikel 1 KI‑VO). Dazu definiert die Verordnung KI‑Anwendungsszenarien, die von vornherein verboten sind und solche, die voraussichtlich mit einem „hohen Risiko“ einhergehen und daher besondere Sorgfalt erfordern.

Wann tritt die KI‑Verordnung in Kraft?

Am 12. Juli 2024 wurde die KI-Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung am 1. August 2024 in Kraft. Die Regeln für verbotene KI‑Praktiken gelten gemäß Artikel 113 KI‑VO schon nach 6 Monaten, die meisten anderen Regeln nach entweder 1 oder 2 Jahren. Vorgaben und Pflichten für Hochrisiko-KI‑Systeme gelten nach 3 Jahren.

Welche Arten von KI gibt es in der KI‑Verordnung?

In der KI-Verordnung gibt es 3 Arten von KI. Diese werden anhand des Risikos unterschieden, das von ihnen für die Sicherheit und Grundrechte von Menschen ausgeht. Die 3 Arten von KI sind:

  • Verbotene KI‑Systeme (Artikel 5):
    Einige KI‑Systeme sind unvereinbar mit den Werten der Europäischen Union und daher verboten. Das sind z.B. solche, die eine zukünftige Straffälligkeit von Personen vorhersagen sollen.
  • Hochrisiko-KI‑Systeme (Artikel 6):
    Hochrisiko-KI‑Systeme müssen strenge Auflagen erfüllen, bevor ihr Einsatz zugelassen ist. Hierunter fallen z.B. KI bei Chirurgie-Robotern.
  • KI‑Systeme mit minimalem oder keinem Risiko
    KI‑Systemen mit minimalem Risiko reguliert die KI-Verordnung nicht. In diese Kategorie fallen z.B. Spamfilter oder KI‑fähige Videospiele.

Wen betrifft die KI-Verordnung?

Die KI-Verordnung gilt für private Organisationen und Behörden und betrifft laut Artikel 2 KI‑VO fünf Gruppen:

  • Anbieter,
  • Betreiber,
  • Einführer und Händler,
  • Produkthersteller und
  • betroffene Personen.

Die KI-Verordnung gilt ausdrücklich nicht für Privatpersonen, sofern sie KI‑Systeme zu rein privaten (in Abgrenzung zu beruflichen) Zwecken verwenden. Zudem gibt es weitere Ausnahmen für die Wissenschaft zu Entwicklungs- und Forschungszwecken, das Militär, Verteidigung und die nationale Sicherheit.

Wo gilt die KI-Verordnung?

Die KI-Verordnung gilt in der Europäischen Union. Ob und wann die KI-Verordnung auch für die EWR-Staaten gelten wird, ist noch unklar, da diese der Übernahme von EU-Vorschiften zustimmen müssen. Darüber hinaus gilt dies KI‑Verordnung auch in Nicht-EU-Ländern für Anbieter oder Betreiber von KI‑Systemen, die diese in der Union in Verkehr bringen oder wenn das hervorgebrachte Ergebnis der KI in der EU verwendet wird.

Was ist Hochrisiko-KI?

Eine Hochrisiko-KI ist gemäß Artikel 6 KI‑VO ein KI‑System, dessen konkreten Einsatz ein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung von Gesundheit, Sicherheit oder einer nachteiligen Auswirkung auf die Grundrechte einzelner Personen birgt.

Dies ist einerseits der Fall, weil sie in Produkten oder deren Sicherheitskomponenten eingesetzt werden, die das EU-Recht sowieso schon streng reglementiert, wie z.B. Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder Medizinprodukte. Andererseits ist dies der Fall, wenn sie auf bestimmte Art und Weise in Bereichen eingesetzt wird, die der Anhang III der Verordnung festlegt. Diese sind Biometrik, Kritische Infrastruktur, Allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Personalmanagement, Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender Dienste und Leistungen, Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrolle, Rechtspflege und demokratische Prozesse. Die EU-Kommission kann diese Liste anpassen, um so auf neue Gegebenheiten zu reagieren. Des Weiteren muss sie spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der KI‑Verordnung eine umfassende Liste mit praktischen Beispielen für Anwendungsfälle für KI‑Systeme veröffentlichen, die hochriskant oder nicht hochriskant sind.

Was ist die Definition von KI und was zählt dazu?

KI wird oft als eine Kombination von unterschiedlichen technischen Ansätzen und Methoden verstanden, die zum Ziel haben, Maschinen menschliche kognitive Fähigkeiten wie logisches Denken, Lernen, Planen und Kreativität, imitieren zu lassen. Eine allgemein gültige Definition hat sich noch nicht durchgesetzt und wird kontrovers diskutiert.

Auch die KI-Verordnung liefert eine Definition. KI sind demnach alle maschinengestützten Systeme, die für einen in wechselndem Maße autonomen Betrieb ausgelegt sind, die nach seiner Einführung anpassungsfähig sein können und die aus den erhaltenen Eingaben explizite oder implizite Ziele ableiten, wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen hervorbringen können, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können (Artikel 3 KI‑VO).

Diese Definition von KI ist sehr weit, da die meisten Voraussetzungen auch auf klassische Softwareprogramme zutreffen. Ausschlaggebend wird bei der Frage, ob es sich um eine KI handelt, daher meistens sein, ob das System für einen autonomen Betrieb ausgelegt ist.

Warum ist KI gefährlich? Ist KI eine Bedrohung?

KI kann eine Bedrohung für Menschen darstellen, indem sie deren Verhalten maßgeblich nachteilig beeinflusst. Zudem kann sie die Ursache für Diskriminierung oder andere ungerechtfertigte Eingriffe in deren Grundrechte sein. Dadurch können Schäden durch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf deren physische und psychische Gesundheit oder auf finanzielle Interessen entstehen. Der europäische Gesetzgeber beschreibt daher in Artikel 5 KI‑VO Praktiken, die ein unannehmbares Risiko für Personen darstellen und daher in der EU verboten sind. Die Liste umfasst folgende Anwendungszwecke von KI‑Systemen:

  • Kognitive Verhaltensmanipulation
  • Ausnutzung von Situation, Schwäche oder Schutzbedürftigkeit einer Person
  • Sozialkredit-Systeme
  • Predictive Policing in Bezug auf einzelne Personen
  • Scraping von Gesichtsbildern zur Erstellung einer Gesichtserkennungsdatenbank
  • Erkennung von Emotionen am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen
  • Biometrische Kategorisierung aufgrund von sensiblen Daten gemäß Art. 9 DSGVO
  • Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme (Gesichtserkennung) in der Öffentlichkeit zu Strafverfolgungszwecken, außer wenn diese für die in der Verordnung festgelegten Taten unbedingt erforderlich ist.

Die EU-Kommission wird Leitlinien veröffentlichen, in denen die verbotenen Praktiken näher eingegrenzt werden. Außerdem hat sie die Aufgabe, die Liste zu überprüfen. Dabei wirkt das KI‑Amt mit.